ERA Rundschreiben Nr. 7

07.08.2006 ERA Rundschreiben Nr. 7 - ERA Wissen Handbuch II ist da!

ERA Rundschreiben Nr. 7: das ERA Handbuch II ist da!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zu Beginn der Urlaubszeit noch einige kurze Informationen zum ERA.

1) ERA-Wissen Handbuch II Leistungsentgeltsysteme
Das ERA Handbuch II liegt jetzt gedruckt vor. Die BIKO Alb-Donau-Bodensee bietet eine begrenzte Stückzahl zu einem Vorzugspreis zum Verkauf an. Die Handbücher können gegen Bezahlung zum Preis von 20,78 EUR (incl. MwSt.) bei der IG Metall Ulm abgeholt werden.

Das Buch gehört in jedes Betriebsratsbüro und ist eine Fundgrube zu vielen Fragestellungen für die Gestaltung von Leistungsentgelt-systemen. Bei dem Buch handelt es sich also um erforderlichen Sachaufwand des Betriebsrats nach § 40 BetrVG.

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt durch Monika Lindner (DW 22). Ihr erhaltet bei Barzahlung eine Quittung und könnt diese im Betrieb abrechnen. Außerdem schickt Euch die BIKO eine Rechnung mit dem Vermerk "bezahlt" zu. Die Bücher können nicht per Post verschickt werden. Falls es Fragen gibt, setzt Euch bitte direkt mit Monika in Verbindung.
(Wenn das Kontingent der BIKO ausverkauft ist, könnt Ihr das Buch im Buchhandel zum Preis von 28,75 EUR erwerben.)

2) Reklamationen nach ERA-Einführung
In mehreren Betrieben in denen der ERA bereits eingeführt wurde, ist das Problem aufgetreten, dass der Arbeitgeber die Durchführung eines Reklamationsverfahrens mit der Begründung verweigert, die Reklamation sei aus formalen Gründen nicht zulässig. Dabei prüft der Arbeitgeber allein, ohne Beteiligung des Betriebsrats bzw. der PAKO die Reklamation und beendet einseitig den Vorgang.

Der Arbeitgeber wendet folgenden argumentativen Trick an: er verweist darauf, dass der Betriebsrat oder die PAKO eine Einstufung akzeptiert hätte, diese somit also verbindlich geworden wäre. Allerdings wurde in diesem Verfahren vor der ERA-Einführung vom Arbeitgeber darauf bestanden, dass er allein den Inhalt der übertragenen Arbeitsaufgabe bestimmt.

Beim Reklamationsverfahren geht es aber um die ausgeführte Arbeitsaufgabe und diese kann sich natürlich von einer verbindlich eingestuften übertragenen Arbeitsaufgabe unterscheiden.

Ein solches Vorgehen des Arbeitgebers setzt ein "Grundrecht" des Betriebsrats außer Kraft: das Recht (bzw. die Pflicht) die richtige Anwendung von Tarifnormen zu überprüfen. Das können wir keinesfalls akzeptieren, weil auf diese Weise der ERA zum Willkürinstrument der Arbeitgeber verkommt.

Für die Zukunft kann dies nur bedeuten, dass im Zweifelsfall solche Einstufungen nicht mehr verbindlich werden dürfen, indem in der PAKO widersprochen bzw. durch den Betriebsrat reklamiert wird.

3) Verweigerung der Freistellung für die Teilnahme am AK Entgeltgestaltung der IG Metall Ulm
Es wurde darüber berichtet, dass Arbeitgeber aus Betrieben, die den ERA bereits eingeführt haben, den Betriebsräten die Freistellung für die Teilnahme am AK Entgeltgestaltung verweigern. Die Arbeitgeber begründen dies damit, dass nach ERA-Einführung eine Teilnahme für die Betriebsräte nicht mehr erforderlich wäre.
Diese Argumentation ist völlig absurd! Nach unserer Erfahrung häufen sich in dieser Situation die Probleme und Fragen und damit der Bedarf an Beratung, Schulung und Erfahrungsaustausch. Bitte setzt Euch umgehend mit dem/der für Euren Betrieb zuständigen IG Metall SekretärIn in Verbindung, falls dieses Problem auftritt.

Lasst Euch trotz allem den Urlaub nicht verderben und kommt gesund und gut erholt wieder zurück!

Letzte Änderung: 17.04.2009