ERA Rundschreiben 01/2008

14.01.2008 ERA Rundschreiben 01/2008 1) AK Entgelt 2008 2) Schiedsstellenvergleich zu „BeM“ und „Kosten unter Null“ 3) Auszahlung des ERA Anpassungsfonds

Zum Start in das ERA-Jahr 2008 wünsche ich Euch viel Kraft und die notwendige Gelassenheit in der Bearbeitung der ERA-Probleme. Bei aller Hektik und Hochspannung lichtet sich doch Schritt für Schritt das Dickicht.

Die Rundschreiben der IG Metall Ulm sind als Ergänzung der ERA Newsletter der IG Metall Bezirksleitung zu sehen. Vor allem im Newsletter Nr. 6 sind wichtige Informationen zur ERA-Umsetzung aufbereitet. Wendet Euch bitte an Monika Lindner. falls Ihr diese Newsletter noch nicht erhaltet.

1) AK Entgelt 2008
2) Schiedsstellenvergleich zu "BeM" und "Kosten unter Null"
3) Auszahlung des ERA Anpassungsfonds
Anhang: BV Entwurf AnpassungsfondsTarifliches Schiedsstellenverfahren zum ETV-ERA

1) AK Entgelt 2008 - Termine

Der Versuch unseren AK Entgelt in zwei Gruppen aufzuteilen (Großbetriebe bzw. Klein- und Mittelbetriebe) hat nicht die erhofften Vorteile gebracht. Aus diesem Grund bieten wir im laufenden Jahr wieder 5 Veranstaltungen für alle Betriebe auf der Grundlage des
§ 37.6 BetrVG an. Aus den einzelnen Betrieben sind jeweils zwei Vertreter eingeladen.

Folgende Termine sind geplant

25. Februar 2008
28. April 2008
23. Juni 2008
29. September 2008
01. Dezember 2008

Zu den einzelnen Veranstaltungen gibt es jeweils gesonderte Einladungen.

2) Schiedsstellenvergleich zu "BeM" und "Kosten unter Null"

Mit dem Verstreichen der Erklärungsfrist ist zum 01. Januar 2008 der Schiedsstellenvergleich vom 03. Dezember 2007 wirksam geworden. Hier Auszüge eines Rundschreibens der IG Metall Bezirksleitung:

"Wegen Auslegungsstreitigkeiten zum ETV ERA bzw. TV Anpassungsfonds mit den Themen

betrieblich ermöglichter Mehrverdienst
und zur
Kostenneutralität

hatte die Bezirksleitung die tarifliche Schiedsstelle nach § 19 MTV NW/NB angerufen.

Das Verfahren in der Schiedsstelle endete mit einem sogenannten Schiedsvergleich.

Der Schiedsvergleich stellt "...folgendes fest:

A zum so genannten "beM" nach § 3.4.2.4 ETV ERA

Der zum Zeitpunkt der Einführung des ERA-TV ermittelte Anspruch eines Beschäftigten auf einen betrieblich ermöglichten Mehrverdienst (BeM) gem. § 3.4.2.4 ETV ERA entfällt zu dem Zeitpunkt, in dem eine neue betriebliche Leistungsentgelt-Regelung auf der Basis des ERA-TV in Kraft tritt, von deren Geltungsbereich der Beschäftigte erfasst wird.

Die Betriebsparteien können mit der Einführung eines neuen ERA-Leistungsentgelts einvernehmlich einen Ausgleich für den Entfall des beM vereinbaren.

B zu § 5.4 ETV ERA:

Sind die betrieblichen Kosten des ERA-TV "unter Null", so sind diese Einsparungen in vollem Umfang durch die Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung gem. § 5.4 b) ETV ERA auszugleichen. Unabhängig davon hat in diesen Fällen die Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds gem. § 4 e) TV ERA AnpF nach näherer Vereinbarung der Betriebsparteien zu erfolgen.

Die Betriebsparteien können einvernehmlich eine Teilverwendung des Anpassungsfonds für den Ausgleich des Erhöhungsvolumens der tariflichen Sonderzahlung festlegen. Die Obergrenze hierfür liegt bei 30 % des Volumens des ERA-Anpassungsfonds jeweils zum Beginn der Tarifperiode.

C Geltungsbereich:

Bestehende betriebliche Regelungen und Ergänzungstarifverträge bleiben vom Schiedsvergleich unberührt.
Der Schiedsvergleich gilt ab 01.Januar 2008 für die Zukunft. Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Ausgleichs- und Zahlungsvorgänge zur Handhabung des ETV ERA und des ERA-Anpassungsfonds können Ansprüche aus diesem Schiedsvergleich nicht geltend gemacht werden."

Soweit der Wortlaut des Schiedsvergleichs.

(...)

Warum Annahme des in der Schiedsstelle erreichbaren Vergleiches?

Ein Vergleich hat gegenüber einem Spruch den Vorteil, dass nach Entscheidung der Tarifvertragsparteien keine Korrekturen für die Vergangenheit erfolgen können. Ein Spruch wäre auch in die Vergangenheit wirksam gewesen. So behalten vor dem 1. Januar 2008 geschlossene betriebliche Regelungen zum BeM und zum Ausgleich von Minderkosten ihre Geltung. Auch können Zahlungen nicht nachträglich gefordert bzw. zurückgefordert werden. D. h.: Ein trotz Wechsel des Leistungsentgeltssystems vor dem 1.1.2008 gewährter BeM kann nicht zurückgefordert werden, der Ausgleich nach § 5.4 ETV ERA durch Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung wird praktisch erst ab der nächsten Erhöhung der Entgelttabellen relevant.

In unserer Bewertung stand im Vordergrund, dass betriebliche Kollegen sich für die Regelüberleitung entschieden haben, weil sie sich darauf verlassen hatten, dass ein "BeM" im Prinzip ein dauerhafter tarifdynamischer Entgeltbestandteil ist. Ein ersatzloser Wegfall des BeM hätte aber einen sofortigen Realentgeltverlust für die Betroffenen zur Folge gehabt.
Mit der gefundenen Lösung besteht jetzt explizit die Möglichkeit, im Rahmen einer unmittelbaren Verhandlungssituation (Einigungsstelle) auch den Vorsitzenden dieser Einigungsstelle für einen Ausgleich für den Entfall des BeM zu gewinnen.

Im Falle der Öffnungsklausel für eine Teilverwendung des ERA-Anpassungsfonds für den Ausgleich des Erhöhungsvolumens der tariflichen Sonderzahlung besteht keine unmittelbare Verhandlungssituation. Der Arbeitgeber muss auf den Betriebrat zugehen. Ohne eine explizite Zustimmung im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gilt der Tarifvertrag; d.h. bei "Kosten unter Null" ist die Sonderzahlung ohne Anrechnung auf den Anpassungsfonds zu erhöhen."

3) Auszahlung des ERA Anpassungsfonds

Für Betriebe, in denen die Mittel des ERA-Anpassungsfonds nicht für den Ausgleich höherer betrieblicher Kosten (> 2,79 %) gebraucht werden, empfiehlt die IG Metall zur Regelung der Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds den Abschluss einer Betriebsvereinbarung
(s. Anlage).

Soweit noch nicht geschehen sollte von Betriebsratsseite aus eine Initiative gestartet werden, um die Auszahlung der Mittel im Rahmen von Anrechnungen bei Überschreitern in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Letzte Änderung: 17.04.2009